Sehr geehrte Mandanten,
durch den Fortschritt der Technik kommt es immer häufiger vor, dass Rechnungen nicht mehr in Papierform zugesandt und versendet werden sondern als digitaler Belege (z.B. per Mail oder als Anhang in einer Mail). Für diese elektronischen Belege gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für Papierrechnungen. Digitale Belege müssen ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden. Hierbei ist zu gewährleisten, dass diese elektronischen Belege in diesem Zeitraum auch jederzeit lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Außerdem besteht die Pflicht, die elektronischen Belege in dem Format zu archivieren, in dem diese eingegangen sind (zwingende elektronische Archivierung). Durch das ausdrucken der elektronischen Belege und Aufbewahrung in Papierform werden die Anforderungen der neuen GoBD nicht erfüllt.